JAV der Gesundheits- und Krankenpflege Rhein-Kreis-Neuss

 Rechte und Pflichten

 Bezahlung, Beschäftigungsverbot oder das Verhalten bei Krankheit und die Berufsschulpflicht – als Auszubildender hast Du Rechte und Pflichten. Festgelegt sind sie in den Tarifverträgen für Auszubildende sowie in den Gesetzen zur Berufsausbildung, zum Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht und in der Sozialgesetzgebung. Für Beschäftigte im Pflegebereich finden sich weitere Regelungen zum Beispiel im Krankenpflegegesetz, im Hebammengesetz oder im Altenpflegegesetz.

Ausbildungsplan

Schon zu Beginn der Ausbildung ist ein Ausbildungsplan mit den entsprechenden Einsätzen, Theorieblöcken und Ferienzeiten verbindlich festgelegt. Im Rahmen der durchgeführten Ausbildungen (Ausbildungszentrum) werden regelmäßige Lernerfolgsüberprüfungen durchgeführt, welche auf bestimmte Zeitpunkte bzw. Lerninhalte abgestellt sind. So finden u.a Probezeitprüfungen, Zwischenprüfungen, Probeexamina. themenorientierte und auch fachpraktische Prüfungen über die Ausbildungszeit verteilt ist.

Zeugnis

Nach bestandener Prüfung erhältst Du, sofern nach dem BBiG ausgebildet, ein Prüfungszeugnis mit dem Ergebnis. Daneben hat der Ausbilder ein Zeugnis auszustellen, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten muss. Auf Dein Verlangen hin werden hier auch Angaben über Dein Verhalten, Leistung und die besonderen fachlichen Fähigkeiten aufgenommen („qualifiziertes Zeugnis“). Sobald feststeht, dass Du nach der Ausbildung nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wirst, kannst Du für Deine Bewerbung bei einem anderen Inhaltsangabe Arbeitgeber auch schon vor der Prüfung ein Zwischenzeugnis verlangen (Informationen zu den Zeugnis-Codes)

Weiterbeschäftigung

Will der Ausbildende Dich nach Beendigung der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen, so muss er Dir dies drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung mitteilen. Wirst Du im Anschluss an Deine Ausbildung weiter beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt dieses Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Abmahnung

Eine Abmahnung ist in der Regel notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vertragsverstöße und / oder Pflichtverletzungen des Beschäftigten beanstandet und diesen darauf hinweist, dass im Falle der Wiederholung Inhalt und Bestand des Beschäftigungsverhältnisses gefährdet sind. Insofern hat die Abmahnung sowohl eine Hinweis- als auch eine Warnfunktion. Zur Erreichung der Hinweisfunktion ist es erforderlich, das Fehlverhalten in der Abmahnung deutlich und ausreichend zu konkretisieren sowie aufzuzeigen, wie sich der Abgemahnte richtig zu verhalten hat. Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass er das abgemahnte Verhalten in Zukunft nicht dulden wird. Darüber hinaus soll der Arbeitgeber konkrete Maßnahmen ankündigen, die er vornehmen wird, wenn der Beschäftigte noch einmal dasselbe oder ein ähnliches Fehlverhalten begeht. Als Gründe für eine (schuldhafte) Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kommen Störungen im Leistungsbereich (Fehl- und Schlechtleistungen, Störungen gegen die betriebliche Ordnung) und im Vertrauensbereich in Betracht. Hat der Arbeitgeber einmal wegen eines Pflichtverstoßes abgemahnt, kann er wegen desselben Verstoßes nicht mehr kündigen. Das Recht zur Abmahnung ist nicht fristgebunden, sollte aber aus Gründen der Glaubwürdigkeit zeitnah nach dem Fehlverhalten folgen. Der Personal- bzw. Betriebsrat hat hinsichtlich einer Abmahnung keine Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.

Kündigung

Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt und können unterschiedlich sein: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dies gilt für den Arbeitgeber, aber auch für den Auszubildenden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Frist („fristlose Kündigung“) nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden – etwa wegen des Vorzeigens falscher Zeugnisse, strafbarer Handlungen während des Dienstes oder beharrlicher und vorsätzlicher Arbeitsverweigerung. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund ist allerdings unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten schon länger als zwei Wochen bekannt waren. Handelt es sich um eine Pflichtverletzung im Leistungsbereich, zum Beispiel geringe oder schlechte Arbeitsleistungen, ist zuvor grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Nur nach rechtzeitiger und deutlicher Abmahnung, in der die Mängel genau beschrieben und beanstandet sind und für den Wiederholungsfall auf die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen wird, kann gekündigt werden. Nach der Probezeit kannst Du als Auszubildender außerdem mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn Du zum Beispiel die Berufsausbildung aufgeben willst oder Dich für eine andere Ausbildung entschieden hast. Jede Kündigung muss schriftlich und bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen.

Dienstkleidung (Pflegeausbildungen)

Die Rhein-Kreis Neuss Kliniken übernehmen (nicht nur) für die Azubis die Bereitstellung und Reinigung der notwendigen Dienst- und Bereichskleidungen, ausgenommen davon sind die Arbeitsschuhe.

Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die JAV hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Dabei wird ein Tätigkeitsbericht der JAV vorgetragen und diskutiert. Zudem können die Jugendlichen und Auszubildenden selbst ihre Anregungen, Ideen und ihre Kritik gegenüber dem Krankenhausdirektor als auch der JAV darstellen

Arbeitzeit

Die wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Beschäftigten maßgebenden tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeiten. Pause: Auszubildende unter 18 Jahren haben bei einer täglichen Arbeits- beziehungsweise Ausbildungszeit von mehr als 4,5 Stunden Anspruch auf insgesamt 30 Minuten Pause. Arbeiten sie mehr als sechs Stunden, darf insgesamt 60 Minuten verschnauft werden. Erwachsene Auszubildende haben 30 Minuten Pausenzeit.

 Unterricht im Betrieb

Nimmt der Auszubildende an einem theoretischen Unterricht im Betrieb oder in einer Einrichtung des Betriebs teil, dann darf er nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezogen werden, wenn der Unterricht 270 Minuten (also sechs Stunden à 45 Minuten) gedauert hat. Diese Regelung gilt aber nur für Auszubildende, die unter die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen, also nicht Auszubildende im Bereich der Pflege oder Altenpflege! Auszubildende die unter die Regelungen des BBiG fallen müssen außerdem am Berufsschulunterricht teilnehmen

Berufsschule

Die Berufsschule vermittelt die so genannte berufliche Grund- und Fachbildung – es herrscht Teilnahmepflicht. Hierfür wird der Auszubildende von der Arbeit im Betrieb oder in der Verwaltung freigestellt, das heißt für Unterricht einschließlich Pausen und Wegstrecken. Der Berufsschulunterricht wird den Auszubildenden auf die Gesamt-Arbeitszeit angerechnet. Während das bei erwachsenen Auszubildenden die Unterrichtszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer sind, gelten für Auszubildende unter 18 Jahren folgende Regelungen: die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen werden angerechnet Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten gelten als acht Stunden Arbeitszeit Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen gelten als 38,5 Stunden Arbeitszeit Für Schülerinnen und Schüler im Bereich der Pflege oder Altenpflege gilt das eben Gesagte nicht, da deren Ausbildung bereits dem System nach schulisch aufgebaut ist und es daher keinen Berufsschulunterricht in diesem Sinne gibt.

Mehrarbeit

Mehrarbeit ist für Auszubildende grundsätzlich verboten. Nur in Notfällen dürfen sie zu Überstunden herangezogen werden – also wenn ein unvorhersehbares Ereignis, das ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, eintritt und nicht ausreichend Beschäftigte zur Verfügung stehen. An Sonn- und Wochenfeiertagen sowie nachts müssen die Auszubildenden nur antreten, wenn es der Ausbildungszweck erfordert. Etwas anderes gilt wiederum für Schülerinnen und Schüler in der Kranken- oder Altenpflege. Diese dürfen auch an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht ausgebildet werden. Hierfür erhalten sie dann aber auch besondere Zuschläge auf das Entgelt. Außerdem dürfen sie ausnahmsweise auch über die „normale“ Wochenarbeitszeit hinaus beschäftigt werden.

Berichtshefte

Berichtshefte sind Ausbildungsnachweise und werden vom Auszubildenden während der gesamten Ausbildung geführt. Wenn Berichtshefte zu führen sind, ist dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.

Dienstfahrten, Familienheimfahrten und Reiskosten

Möglicherweise musst Du während der Ausbildung einen Termin außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstelle wahrnehmen. Oder Du bist sogar von zuhause weggezogen, um die Ausbildung machen zu können, und möchtest am Wochenende zu Deinen Eltern oder zum Partner fahren. Dabei entstehen Reisekosten, die unter bestimmten Vorraussetzungen ersetzt werden: Alle Auszubildenden erhalten bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Reisen zur Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen eine Entschädigung. Ansonsten muss man wieder unterscheiden zwischen Auszubildenden in Pflege- oder Altenpflegeberufen und den übrigen Azubis:

Pflegeausbildungen

Werden Auszubildende im Pflege- oder Altenpflegebereich vorübergehend an einer anderen Einrichtung ausgebildet oder müssen an Vorträgen oder Übungen teilnehmen, so erhalten sie ebenfalls die entstandenen Fahrtkosten des günstigsten möglichen Verkehrsmittels erstattet. Ebenfalls erhalten sie die Fahrtkosten des günstigsten Verkehrsmittels für Familienheimfahrten erstattet, sofern eine ständige Heimfahrt nicht möglich oder zumutbar ist.

BBiG

Für Reisen zu überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe des jeweiligen günstigsten regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels erstattet, also zum Beispiel Regionalbahn oder Regionalexpress, aber nicht ICE. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten mehr als 300 km, können auch Zuschläge oder besondere Fahrpreise – zum Beispiel für ICE – erstattet werden. Außerdem sind eventuelle Unterbringungskosten in Höhe von bis zu 20 Euro erstattungsfähig. Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte beziehungsweise vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde (!), zu den Eltern, den Erziehungsberechtigten, Ehegatten oder Lebenspartnern, werden Auszubildenden bei Bund und Kommunen die notwendigen entstandenen Fahrtkosten des günstigsten Verkehrsmittels einmal im Monat erstattet. Bei Auszubildenden der Länder werden die Kosten für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule in jedem Fall erstattet. Das eben Gesagte gilt dann nicht, wenn die Entfernung so gering ist, dass eine tägliche Rückkehr möglich oder zumutbar ist oder der Aufenthalt hier weniger als vier Wochen beträgt. Auch hier gilt, dass bei einer Entfernung über 300 km auch Zuschläge zum Beispiel für die Nutzung des ICE erstattet werden.

Ausbildungsinhalte und -mittel

Während der Ausbildung dürfen den Auszubildenden nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Dem Ausbildungszweck dient es ganz sicher nicht, wenn Einkäufe für den Ausbilde besorgt oder Arbeiten erledigt werden sollen, die fehlende Arbeitskräfte wie beispielsweise Raumpflegerinnen, Fensterputzer, Boten oder Fahrer ersetzen. Dass bedeutet aber nicht, dass solche Arbeiten grundsätzlich verboten sind! Zumutbar sind nämlich solche Verrichtungen, die mit der Sauberkeit am eigenen Arbeitsplatz und der Pflege von Waren, Maschinen und Werkzeug zusammenhängen, soweit der Auszubildende damit persönlich umzugehen hat Beschäftigungsverbot: Arbeiten, die die körperlichen Kräfte des Auszubildenden übersteigen oder bei denen er gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt wird, brauchen vom Auszubildenden nicht ausgeführt zu werden. Eine Weigerung, solche Aufgaben auszuführen, ist kein Grund zur Kündigung. Ansonsten musst Du den Weisungen folgen, die Dir im Rahmen der Berufsausbildung von Deinen Ausbildern erteilt werden. Ausbildungsmittel: Ausbildungsmitte die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, muss der Ausbildende dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen. Zu den Ausbildungsmitteln gehören etwa Werkzeuge, Werkstoffe, vorgeschriebene Berichtshefte, Zeichen- und Schreibmaterial, Fach- und Tabellenbücher, die für die Ausbildung gebraucht werden. Für den Bereich der Pflege gelten immer die für die in dem Beruf beim Ausbildenden tätigen Beschäftigten maßgebenden Bestimmungen.

Haftung für Schäden

Einen Schaden zu verursachen ist unangenehm, oft aber bei aller Vorsicht nicht vermeidbar. Ist „es“ passiert, gilt Folgendes: Beschäftigte haften gegenüber ihrem Arbeitgeber nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Das heißt, dass nur dann voll für einen Schaden gezahlt werden muss, wenn dieser absichtlich herbeigeführt wurde oder man sicher damit rechnen musste, dass ein Schaden eintritt. Beispiel: Wird absichtlich das Waschbecken mit Papier vollgestopft und kommt es deswegen zu einer Überschwemmung und zu einem Wasserschaden, muss selbstverständlich für diesen Schaden gehaftet werden. Lässt Du dagegen etwa bei einem Umzug einen Computer versehentlich fallen, musst Du dafür grundsätzlich nicht zahlen. Sofern ein Schaden entstanden ist, solltest Du Dich in jedem Fall mit der zuständigen Fachgewerkschaft der dbb tarifunion in Verbindung setzen. Hier wird man Dir schnell und kompetent raten, was zu tun ist.

Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

Steht Nachwuchs ins Haus? Die bestehenden Vorschriften zu Mutterschutz und Elternzeit finden natürlich auch bei Auszubildenden Anwendung: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden. Für die Berechnung der Sechs-Wochen-Frist ist eine ärztliche Bescheinigung über den wahrscheinlichen Entbindungstermin vorzulegen. Nach der Entbindung besteht ein völliges Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von acht Wochen, für die Mütter von Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 14 Wochen. Danach ist eine bis zu drei Jahre lange Elternzeit möglich, die sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden kann. Seit dem 1. Januar 2007 wird außerdem das so genannte Elterngeld gezahlt. Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, mindestens jedoch 300 Euro. Wenn Du Fragen hast wende dich an die JAV oder den PR.

Personalakte

Personalakten werden über jeden Angehörigen des Öffentlichen Dienstes geführt. Man versteht darunter die Sammlung von schriftlichen Unterlagen über den Mitarbeiter – also etwa Verträge, Zeugnisse und Beurteilungen. Jeder Arbeitnehmer (und Auszubildende) hat das Recht, Einsicht in seine vollständige Personalakte zu nehmen. Außerdem ist es gestattet, Fotokopien aus der Personalakte anzufertigen. Auszubildende müssen über Beschwerden und Behauptungen, die für sie ungünstig sind, vor Eintrag in die Personalakte angehört werden. Ihre Stellungnahme ist in die Personalakte aufzunehmen, somit kannst Du eigene Schriftstücke mit deiner Bewertung in die Personalakte einfügen. Darüber hinaus müssen sämtliche Beurteilungen unverzüglich bekannt gegeben werden. Nachteilige Schriftstücke, die ohne Deine vorherige Anhörung in die Personalakte gelangt sind, müssen entfernt werden.

Personaluntersuchung

Grundsätzlich müssen alle Beschäftigten, also auch die Auszubildenen bei Einstellung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung ärztlich untersucht werden. Dies wird in unseren Kliniken durch den Betriebsarzt vorgenommen. Auch später wirst du vom betriebsärztlichen Dienst immer wieder zu Personaluntersuchungen gem. den gesetzlichen Bestimmungen eingeladen. Dabei ist wichtig, dass der Arbeitgeber keine Informationen über die Diagnosen erhält und das diese Untersuchung für dich kostenlos sind.

Verhalten bei Krankheit

Wenn Du aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit gehen kannst, musst Du dies dem Arbeitgeber unverzüglich, das heißt am besten gleich morgens, mitteilen. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (der berühmte „gelbe Schein“) vorgelegt werden. Bist Du am vierten Tag wieder fit und kannst zur Arbeit gehen oder fällt der vierte Tag auf ein Wochenende beziehungsweise auf einen gesetzlichen Feiertag und Du erscheinst danach wieder am Arbeitsplatz, muss kein Attest vorgelegt werden. In besonderen Einzelfällen ist der Ausbildende aber auch berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben, muss der Arzt eine neue Krankenbescheinigung ausstellen, die Du beim Arbeitgeber unverzüglich einreichen musst.

Abschlussprämie

Beendet Ihr das Ausbildungsverhältnis erfolgreich mit der staatlichen Prüfung bzw. mit der Abschlussprüfung erhaltet ihr eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 €, diese wird unmittelbar nach Bestehen der Prüfung fällig. Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn ihr die Prüfung beim ersten Mal besteht, also nicht bei einer Wiederholungsprüfung.

Fehlzeiten

Während der Ausbildung in der Krankenpflege müsst Ihr darauf achten, dass Eure Fehlzeiten für den Unterricht nicht mehr als 10% betragen, dass gleiche gilt auch (gesondert bewertet) für die Zeiten der praktischen Ausbildung. Für schwangere Schülerinnen gilt zudem das die Unterbrechungen wegen Schwangerschaft nicht mehr als 14 Wochen betragen dürfen. Sollten diese Grenzen überschritten werden ist die Zulassung zum Examen gefährdet, nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde (wegen besonderer Härten) eine Ausnahme von dieser Regel zulassen.

Dienstplan

Während der praktischen Ausbildung in der Krankenpflege üben die ausbildenden Stationen/Abteilungen das sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers aus. Dass heißt, die zuständige Stationsleitung legt mit dem Dienstplan der Station auch eure Arbeitszeiten im Rahmen des Ausbildungsplanes und der entsprechenden Gesetze (Krankenpflegegesetz aber auch Jugendschutzgesetz etc.) fest. Wohnheim An beiden Standorten der Rhein-Kreis Neuss Kliniken könnt ihr im Wohnheim wohnen, zu einem Mietpreis der tarifvertraglich festgelegt ist. Dabei habt ihr selbstverständlich das Hausrecht, so dass kein anderer ohne Eure Erlaubnis Zugang zu Eurem Appartement erhält.